Heizkostenzuschuss 2024/2025


Antragstellung vom 14.10.2024–21.02.2025 möglich.

Kontakt:


Thomas Sinz

T +43 5574 6802-12

Larissa Schneider

T +43 5574 6802-13


Wie in den vergangenen Jahren, gibt es auch heuer wieder für Privathaushalte mit geringem Einkommen einen Heizkostenzuschuss vom Land.

 

Die Antragstellung des Heizkostenzuschusses 2024/2025 ist deshalb vom 14.10.2024 bis zum 21.02.2025 zu den Öffnungszeiten persönlich im Rathaus Lauterach, Abt. III Bürgerservice oder online möglich.


Erhebung des Haushaltseinkommens

Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

 

Als Einkommen gelten

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden);

 

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen 
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art 
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen 
  • Zivildienstentschädigungen und
  • Grundwehrdienerentgelt;

 

Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen!

 

  

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-
  • und Heeresversorgungsgesetz;

 

Unberücksichtigt bleiben auch

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
  • Spesenersätze
  • Diäten und Kilometergelder;

 

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag von 200 Euro in Abzug bringen.

 

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Heizkostenzuschuss 2024/2025 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.

Keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben:

Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2024/2025 ausgenommen.

 

Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss 2024/2025.

 

Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss 2024/2025 nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

Wichtig: Der Heizkostenzuschuss 2024/2025 (maximale Zuschusshöhe 330 Euro) wird in Lauterach wie in den vergangenen Jahren ausschließlich mittels Überweisung ausbezahlt!

  Einkommensgrenze „Einschleifregelung“ zusätzlich bis 250 Euro
1-Personen-Haushalt  € 1.410,00 € 1.660,00      
2-Personen-Haushalt € 1.920,00 € 2.170,00
3-Personen-Haushalt € 2.360,00 € 2.610,00
4-Personen-Haushalt € 2.800,00 € 3.050,00
5-Personen-Haushalt € 3.240,00 € 3.490,00
6-Personen-Haushalt € 3.680,00 € 3.930,00
7-Personen-Haushalt € 4.120,00 € 4.370,00
Jede weitere Person + € 440,00 + € 250,00

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.