Der Zweck der Vorprüfung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Baubehörde eine Vorentscheidung hinsichtlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben beantragen kann, ohne dass das Projekt schon in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist.
Eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände von 2,00 m eingehalten werden. Dies gilt für Nebengebäude (höchstens 25 m²/max Höhe 3,50 m) wie z.B.:
Ein Bauantrag ist schriftlich unter anderem für folgende Vorhaben einzubringen:
siehe Merkblatt Bauantrag
Bauantrag - Ansuchen um Wasseranschluss - Ansuchen um Kanalanschluss
Links:
Brandverhütungsstelle Vorarlberg
Liste der Energieausweisersteller
Formulare - Amt der Vlbg Landesregierung
Wissenswertes über Trinkwasser
Abt. Wasserwirtschaft - Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Baubehörde innerhalb von 2 Wochen zu melden. Die im Bescheid geforderten Befunde von befugten Fachleuten sind vorzulegen. Die Schlussabnahme kann unterbleiben, wenn von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikgesetz befugten Person schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde.
Eine Bauanzeige oder ein Bauantrag für das nachträgliche Anbringen von Solar- oder Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist nicht erforderlich, sofern Abstandsflächen, Mindestabstände und zwei weitere Bedingungen eingehalten werden.
Keine Baubewilligung wenn …..
1. Werden Anlagen an Dach- oder Wandflächen angebracht, muss die Anlage parallel zum Gebäudeteil installiert sein und darf nicht darüber hinausstehen. Der Abstand zwischen der Anlage und dem Gebäudeteil darf nicht mehr als 30
Zentimeter betragen.
2. Wird die Anlage auf einem Flachdach aufgeständert, darf der Dachüberstand maximal 1,20 Meter betragen und die Anlage muss so weit hinter die Dachkante zurückstehen, wie sie über das Dach hinaus ragt.
Die Errichtung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools usw. stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand für unterirdische Bauteile beträgt 1,00 m, oberirdische Bauteile müssen mindestens 2,00 m von der Nachbarliegenschaft entfernt sein.
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist in jedem Fall anzeigepflichtig.
Der Abbruch von Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Pergola, Stützmauer, Flugdach)
ist unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig.
Die Errichtung eines Gartenhauses bzw. eines Geräteschuppens ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.
Die Errichtung eines Carports bzw. einer Garage ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.
Die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken ist bewilligungsfrei, wenn die Einfriedung das Nachbargrundstück nicht mehr als 1,80 m überragt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,80 m, die den Mindestabstand von 2,00 m nicht einhalten sind bewilligungspflichtig. Die Zustimmung der Nachbarn ist erforderlich. Ausgenommen hievon sind „lebende Zäune“.
Die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Straßen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Für Arbeiten auf oder neben der Straße wird eine straßenpolizeiliche Bewilligung benötigt.
1. Bauanzeige
2. Baubeschreibung
3. Lageplan 1:500
4. Ansichten 1:100
Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung