Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, muss dies bei der zuständigen Meldebehörde melden. Auch eine Änderung des Familiennamens, des Vornamens, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechtes und der Wohnsitzqualität (Haupt- und Nebenwohnsitz) muss gemeldet werden. Die Anmeldung kann persönlich durch den Meldepflichtigen oder durch einen beauftragten Boten erfolgen. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
Wichtige Informationen zur Anmeldung:
Anlässlich der Anmeldung ist der Meldebehörde ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vorzulegen. Der ausgefüllte Meldezettel ist sowohl vom Unterkunftnehmer als auch vom Unterkunftgeber zu unterfertigen. Das Meldezettelformular erhalten Sie bei der Meldebehörde.
Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen/Nachnamen- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass). Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zum machen.
Innerhalb Österreichs ist nur die Anmeldung eines einzigen Hauptwohnsitzes möglich. Außerhalb Österreichs kann jemand einen weiteren Hauptwohnsitz haben.
Die Anmeldung hat der Unterkunftnehmer vorzunehmen. Für minderjährige Personen hat die erziehungsberechtigte Person die Anmeldung durchzuführen. Für minderjährige Personen, die nicht beim Erziehungsberechtigten Unterkunft nehmen, ist der Unterkunftgeber meldepflichtig.
Bei einem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Verleihungsurkunde oder ein neuer österreichischer Reisepass vorzulegen. Ändern sich sonstige Staatsbürgerschaften, so reicht die Vorlage eines neu ausgestellten Reisedokumentes als Nachweis. Ein ausgefüllter Meldezettel ist nicht notwendig.
Die Anmeldung erfolgt durch die Übergabe des entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden. Nicht österreichische Staatsbürger haben ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
Bei einem Verzug innerhalb Österreichs ist die Abmeldung vom früheren Wohnort am neuen Wohnort bei der für den neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde durchzuführen. Die Abmeldung wird von dieser Meldebehörde gleichzeitig mit der Anmeldung am neuen Wohnort durchgeführt. Eine Abmeldung ist nur noch notwendig, wenn der neue Wohnort im Ausland oder noch unbekannt ist beziehungsweise wenn es sich bei der abzumeldenden Unterkunft um einen Nebenwohnsitz handelt.
Anlässlich der An- und Abmeldung sind keine Gebühren zu entrichten. Es fallen auch sonst keine Kosten an.